Außergewöhnliche Belastungen sind im Jahr der Verausgabung abzugsfähig und nicht erst - bei Aufnahme eines Darlehens - bei dessen Rückzahlung. Die Rückzahlung von Schulden nach Arbeitslosigkeit ist nicht nach § 33 EStG abziehbar.
Zum Sachverhalt
Streitig war, ob die Rückzahlung eines vom Arbeitsamt zur Deckung des Unterhalts während einer Fortbildung gewährten Darlehens zu einer Minderung des Einkommens als außergewöhnliche Belastungen oder Werbungskosten führt.
Das Arbeitsamt hatte dem Kläger im Jahre 1989 zur Förderung beruflicher Fortbildung und Umschulung ein rückzahlbares Darlehen gewährt. Das Darlehen in Höhe von 6.370,08 EUR zuzüglich 744,68 EUR Darlehensnebenkosten hatte er im Jahr 2002 zurückgezahlt.
In seiner ESt-Erklärung für dieses Jahr machte er einen Betrag von 7.117,76 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierbei handelte es sich nach Angabe des Klägers um die "Rückzahlung von Unterhaltsgeld auf Darlehensbasis für Fortbildung beim Arbeitsamt". Die Rückzahlung sei wegen Arbeitslosigkeit und Zinslosigkeit des Darlehens hinausgezögert worden.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Finanzgericht München gab dem Finanzamt Recht. Bei den streitgegenständlichen Zahlungen zur Tilgung des Darlehens handele es sich - so das Finanzgericht München - weder um Werbungskosten noch um außergewöhnliche Belastungen.
Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsprechung des BFH an. Mit dessen neueren Rechtsprechung, dass nämlich darlehensfinanzierte Aufwendungen grundsätzlich im Jahr der Aufwendung auf ihre Berücksichtigung nach § 33 EStG zu prüfen sind und damit ein Darlehen grundsätzlich nicht zu einer zeitlichen Verlagerung in einen späteren Veranlagungszeitraum führen könne, bleibe für eine Berücksichtigung von Tilgungsleistungen - gleich welchem Grund die Darlehensaufnahme gedient haben möge - kein Raum mehr. Zwar stehe dem Steuerpflichtigen, der Tilgungszahlungen zu leisten habe, zweifellos ein geringerer Geldbetrag zur Verfügung, als einem anderen, der solchen Belastungen nicht unterworfen sei. Gleichwohl könne dies - auch in Fällen der durch Arbeitslosigkeit bedingten Verschuldung - nicht als Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des Gesetzes gewertet werden.
Schließlich scheide auch eine Berücksichtigung als "negative Einnahme" im Jahr 2002 aus. Denn selbst wenn das Unterhaltsgeld nicht als Darlehen, sondern als Zuschuss gewährt worden wäre, so würde die Steuerfreiheit des Zuflusses im Jahr 1990 (§ 3 Nr. 2 EStG) nach § 3c Abs. 1 EStG im Gegenzug zur Verneinung negativer Einnahmen oder Werbungskosten im Jahr der Rückzahlung führen. Entsprechendes ergibt sich für das Darlehen.
Quelle: FG München - Urteil vom 25.09.07