Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs
Der BFH hat in seinem Urteil vom 29.06.2005 - II R 7/01 (BStBl II, 873, STX 42/2005, 646) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gemäß § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind.
R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.
Beispiel: Die Ehefrau wird Alleinerbin Ihres im Jahr 2006 verstorbenen Ehemanns. Das maßgebliche Anfangsvermögen des verstorbenen Ehemanns bei Beginn des Güterstands betrug 2.500 T€, das der Ehefrau 160 T€. Der Nachlass des Ehemanns hatte einen Verkehrswert von 4.400 T€ und einen Steuerwert von 2.800 T€.
Das Endvermögen der Ehefrau hat einen Verkehrswert von 450 T€. Aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter erhält die Ehefrau als Begünstigte aus einer Lebensversicherung 390 T€. Der verstorbene Ehemann hatte im Jahr 2000 400 T€ verschenkt; mit dieser Schenkung war die Ehefrau jedoch nicht einverstanden (§ 1375 Abs. 2 BGB).
Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt: | ||
Ehemann | Ehefrau | |
Werte in | T€ | T€ |
Endvermögen | 4.400 | 450 |
+ steuerpflichtige |
| |
Zwischenwert | 4.790 | 450 |
+ Hinzurechnung gemäß |
|
|
maßgebendes Endvermögen | 5.190 | 450 |
- abzüglich maßgebendes |
|
|
Zugewinn | 2.690 | 290 |
Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist diese entsprechend dem Verhältnis des Steuerwerts des um die steuerpflichtige Versicherungsleistung erhöhten Nachlasses des Erblassers (2.800 T€ + 390 T€ = 3.190 T€) zu dessen Verkehrswert steuerfrei: 1.200 T€ x 3.190 T€ = 799,165
T€ 4.790 T€
R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der Erbschaftsteuerrichtlinien entsprechend angepasst.
Quelle: BFH - Urteil vom 24.04.07