Steuerberatung -

Zugriff des Finanzamts auf datenverarbeitungsgestützte Buchführung

In zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat der Bundesfinanzhof (BFH) dazu Stellung genommen, in welchem Umfang die Finanzverwaltung bei Außenprüfungen auf die mit Hilfe von Datenverarbeitungssystemen geführte Buchhaltung des Steuerpflichtigen zugreifen darf.

Eine Aktiengesellschaft (AG) hatte bestimmte Einzelkonten ihrer EDV-gestützen Finanzbuchhaltung gegen den Zugriff durch die Prüfer gesperrt, weil eine Prüfung dieser Konten allenfalls zur Festsetzung einer niedrigeren Steuer würde führen können. Außerdem hatte sie sich geweigert, in elektronischen Formaten gespeicherte Ein- und Ausgangsrechnungen über ihr EDV-System lesbar zu machen und stattdessen den Ausdruck auf Papier angeboten.

 

 

 

Der BFH hat sich nicht der Auffassung der AG angeschlossen und mitBeschluss vom 26.11.2007 I B 53, 54/07 deren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der entsprechenden Anordnungen des Finanzamts abgelehnt. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sich das in § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung geregelte Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung auf sämtlich

Quelle: BFH - Pressemitteilung vom 21.11.07