Einspruch ist statthaft gegen einen erlassenen Änderungsbescheid
Gegen einen im Einspruchsverfahren erlassenen Änderungsbescheid, mit dem Antrag des Steuerpflichtigen voll entsprochen wird (Vollabhilfebescheid), ist der Einspruch statthaft.
Zum Sachverhalt
Die Kläger wurden im Streitjahr als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Einkommensteuerbescheid 2001 berücksichtigte das Finanzamt die Einkünfte des Klägers aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft mit 57 809 DM. Er kürzte bei der Ermittlung des Höchstbetrags der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen den sog. Vorwegabzug von 12 000 DM nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung um 7 280 DM.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 legten die Kläger Einspruch ein und beantragten, die Einkünfte aus der Beteiligung des Klägers an der Personengesellschaft nur mit 43 594 DM anzusetzen. Dem folgte das Finanzamt und erteilte gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 132 AO einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2001.
Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger ebenfalls Einspruch ein. Sie beantragten nunmehr, der Kürzung des Vorwegabzugs nur den von der Klägerin erzielten Arbeitslohn von 8 000 DM zugrunde zu legen. Das FA verwarf den Einspruch als unzulässig.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH stellte fest, dass das Finanzamt den Einspruch der Kläger gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 zu Unrecht als unzulässig verworfen hatte. Gemäß § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO sei der Einspruch als Rechtsbehelf gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft. Zu den Verwaltungsakten i.S. von § 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gehöre - so der BFH - auch ein geänderter Einkommensteuerbescheid, der während eines Einspruchsverfahrens erlassen werde und dem Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid voll abhelfe (Vollabhilfebescheid).
Dem stehe auch nicht § 348 Nr. 1 AO entgegen. Eine den Wortlaut erweiternde Anwendung des § 348 Nr. 1 AO auf Vollabhilfebescheide sei nicht sachgerecht. Denn § 348 Nr. 1 AO schließe den Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung nicht wegen der das Einspruchsverfahren beendenden Wirkung der Einspruchsentscheidung aus, sondern deshalb, weil gegen eine Einspruchsentscheidung der Rechtsweg zum FG eröffnet sei und der Einspruch gegen eine Einspruchsentscheidung eine nicht endende Kette von Einspruchsverfahren zur Folge haben könne.
Dies treffe auf Vollabhilfebescheide jedoch nicht zu. Gegen sie könne kein Rechtsschutz durch Erhebung einer Anfechtungsklage erlangt werden. Denn Verfahrensvoraussetzung für eine Anfechtungsklage sei nach § 44 Abs. 1 FGO gerade, dass der außergerichtliche Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Im Streitfall hatten die Kläger geltend gemacht, durch den geänderten Einkommensteuerbescheid 2001 beschwert zu sein (§ 350 AO). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung eines Einspruchs lag deshalb vor.
Hinweis: Eine Beschwer durch den Änderungsbescheid hätten die Kläger nur dann nicht geltend machen können, wenn darin die Einkommensteuer auf null festgesetzt worden wäre. Dies war jedoch nicht der Fall.
Quelle: BFH - Urteil vom 18.04.07