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Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Nichtigkeit eines Verwaltungsakts

Die Zulässigkeit einer Nichtigkeits-Feststellungsklage (§ 41 FGO) ist nicht davon abhängig, dass der Kläger vor der Klageerhebung ein entsprechendes Antragsverfahren nach § 125 Abs. 5 AO beim Finanzamt durchgeführt hat. Nichts anderes gilt regelmäßig auch dann, wenn der Steuerpflichtige zunächst (freiwillig) einen derartigen Antrag beim Finanzamt gestellt hat, jedoch das Ergebnis der Bescheidung vor Klageerhebung nicht abwartet.

Zum Sachverhalt
Streitig war im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens die Zulässigkeit einer Klage, mit der der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit eines Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides begehrt hatte, den das Finanzamt im Verlauf des Klageverfahrens aufgehoben hatte. Das Finanzgericht hatte die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: § 41 FGO erfordere neben dem berechtigten Feststellungsinteresse zusätzlich ein berechtigtes Interesse an einer "baldigen" Feststellung. Daran fehle es, weil der Kläger mit dem bereits beim Finanzamt gestellten Antrag nach § 125 Abs. 5 AO sein Ziel schneller, einfacher und billiger hätte erreichen können.

Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG und stellte fest, dass unabhängig von der Frage des Vorrangs eines Antragsverfahrens nach § 125 Abs. 5 AO wegen der besonderen Umstände des Streitfalles kein "berechtigtes Interesse an einer baldigen Feststellung" der Nichtigkeit des Steuerbescheides für das durchgeführte Klageverfahren anzuerkennen gewesen sei (§ 41 Abs. 1 FGO). Ein Interesse des Klägers an der baldigen Feststellung i.S. des § 41 Abs. 1 FGO sei nur dann zu bejahen, wenn er ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte hätte befürchten müssen.

Das besondere Feststellungsinteresse sei bei einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes zwar grundsätzlich gegeben, weil von einem nichtigen Verwaltungsakt der Rechtsschein der Wirksamkeit ausgehen könne und die Gefahr bestehe, dass sich das Finanzamt bei unklarer Rechtslage eines nicht gegebenen Rechtsanspruchs berühme. Im Streitfall sah der BFH jedoch keine Gefahr der Vollstreckung aus dem nichtigen Steuerbescheid.

Quelle: BFH - Urteil vom 24.01.08