Steuerberatung -

Zum vorletzten Mal: Reihenweise Fehler in der Jahresbescheinigung

Die von den Banken erstelle Liste über Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte sind für die Steuererklärung 2007 unvollständig.

Die Jahresbescheinigung nach § 24c EStG wird für das Anlagejahr 2007 zum vierten und vorletzten Mal erstellt. Das amtliche Formular wurde an die aktuelle BFH-Rechtsprechung angepasst und auch die Hinweisliste über mögliche Fehler wird immer länger. Auch über diese ergänzenden Hinweise auf der Anlage hinaus sind die Angaben der Jahresbescheinigung nicht ungeprüft in die Anlagen KAP, SO sowie AUS zu übernehmen.

Insbesondere auf Grund des komplizierten Steuerrechts können die Kreditinstitute die Daten gar nicht alle gesetzeskonform auflisten. Ihre Kunden müssen sie daher mit ihren eigenen Auflistungen abgleichen, um überhöhte Steuern zu vermeiden. Zwar entfällt die Jahresbescheinigung im Zuge der Abgeltungsteuer 2009. Die Probleme werden dann auf die Kreditinstitute abgeschoben.

Mittlerweile dürften alle Kunden von ihren inländischen Banken, Bausparkassen und Fondsgesellschaften die Finanzübersicht für steuerliche Zwecke erhalten haben. Aufgelistet werden dabei sämtliche Geldgeschäfte des Jahres 2007. Die gesetzliche Pflicht über § 24c EStG, zu sämtlichen Konten und Depots eine Jahresbescheinigung auszustellen, soll Anlegern beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung helfen, sorgt aber auch oft für Mehrarbeit und Nachfragen.

Die Bescheinigung orientiert sich an den für Kapitalerträge maßgebenden Steuerformularen Anlage KAP, AUS und SO. Einnahmen wie Zinsen oder Dividenden werden nach Arten summarisch, Verkäufe innerhalb der Spekulationsfrist pro einzelner Transaktion und Auslandserträge nach Ländern getrennt aufgelistet.

Hierzu müssen die Kreditinstitute ein vom Finanzministerium vorgegebenes amtliches Muster verwenden. Das hat sich aktuell leicht verändert, die Hinweisliste über mögliche Fehlerquellen wurde erweitert (BMF 24.09.2007, IV B 8 - S 2252-a/0, BStBl I 2007, 705). Dieses ersetzt den bisherigen Vordruck, der im Wesentlichen unverändert seit der Einführung für die Kapitalerträge ab 2004 galt (BMF 06.09.2006, IV C 1 - S 2252 a - 10/06, BStBl 2006 I S. 508). Im Hinweisblatt hat es eine Ergänzung gegeben:

  • Im Rahmen der Einkommen-/Feststellungserklärung ist grds. - soweit bekannt - anstelle der Marktrendite die Besteuerung nach der Emissionsrendite - festgestellt im Zeitpunkt der Emissionsbegebung - in Abhängigkeit von der tatsächlichen Besitzzeit vorzunehmen (Anleitung zur Anlage KAP zu Zeilen 6 und 7).

Dies ist die Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung zu Finanzinnovationen, wonach Anleger kein Wahlrecht zwischen Emissions- und Marktrendite haben. Die amtliche Hinweisliste reicht aber längst nicht aus, denn die Jahresbescheinigung birgt weiterhin die Gefahr, dass falsche Daten ungeprüft übernommen werden. Dies führt oftmals zu überhöhten Steuern, so dass Korrekturen unerlässlich sind. Die Jahresbescheinigung ist zwar generell nützlich, wenn es um die Aufstellung der Kapitalerträge fürs Finanzamt geht. Durch die Angleichung an die Formulare bietet sie eine echte Ausfüllhilfe für die Steuererklärung. Doch dieses identische Aussehen führt viele Sparer in die Falle, die Daten unbesehen zu übertragen. Diese Arbeitserleichterung kann viel Geld kosten. Denn in den beiden Vorjahren wurde oft falsch gerechnet Einnahmen nicht, falsch oder doppelt zugeordnet.

Hauptursache hierfür sind höchst komplizierte Steuervorschriften bei der Kapitalanlage, die können die Banken trotz intensiver Bemühungen und ausgefeilter EDV gar nicht alle berücksichtigen. Das ist auch der Finanzverwaltung bewusst, sie will jetzt aus diesem Grund rückwirkend bei den Banken vor Ort die bisherigen Ausstellungspraktiken überprüfen.

  • Besondere Beachtung sollten Anleger den Wertpapierkäufen des Jahres 2007 widmen. Gezahlte Stückzinsen bei Anleihen und Zwischengewinne bei Fonds mindern als negative Kapitaleinnahmen die bescheinigten positiven Erträge. Es sollte daher in jedem Fall überprüft werden, ob die Bank diese Minusposten überhaupt und auch vollständig berücksichtigt hat. Ist das nicht der Fall, müssen diese roten Zahlen dem Finanzamt über den Ausweis im Kaufbeleg nachgewiesen werden.
  • Da Anleger erst nach Jahresablauf wissen, ob die bescheinigten Werte falsch sind, ist besonders bei größeren Depots eine eigene Buchhaltung sinnvoll. Damit lässt sich bereits frühzeitig Vorsorge gegen mögliche Fehler treffen.
  • Beim Anschaffungstermin der Wertpapiere ist nicht auszuschließen, dass die Banken auch Börsengeschäfte außerhalb der Jahresfrist bescheinigen, was zu unberechtigter Steuerpflicht führt. Steuerlich maßgebend ist der frühere Termin des Börsenkaufs und nicht der spätere Zahlungsabfluss vom Konto. Das kann einige Tage ausmachen und über die Jahresfrist retten.
  • Kompliziert stellt sich der Aktienerwerb über Wandel-, Umtausch- oder Aktienanleihen dar. Der Stichtag leitet sich hier aus dem Emissionsprospekten ab.
  • Bei Bankverbindungen von Lebenspartnerschaften, Erben- und Wohnungseigentümergemeinschaften wird nur eine Bescheinigung erteilt. Die hierin aufgelisteten Kapitalerträge und Börsengeschäfte sind dann selbst auf die Inhaber zu verteilen.
  • Ausgewiesen werden auch die im Jahr einbehaltene Kapitalertragsteuer und der Zinsabschlag. Damit das Finanzamt die Beträge anrechnet, benötigen Sparer aber zusätzlich eine separate Steuerbescheinigung.
  • Die geänderte BFH-Rechtsprechung zu zinsvariablen Anleihen dürfen Banken beim Einbehalt von Zinsabschlag nicht nutzen. Somit können bei Floatern und Rating-Anleihen erst im Rahmen der Veranlagung steuerfreie Kursgewinne statt Finanzinnovationen berücksichtigt werden.
  • Steuerzahler müssen die Bescheinigungen nicht zwingend aufbewahren oder automatisch dem Finanzamt einreichen. Die Sachbearbeiter fordern sie jedoch verstärkt als zusätzlichen Beleg zur Steuererklärung an. Kommen Anleger der Bitte nicht nach, werden die Beamten nachhaken.


BMF 24.9.2007, IV B 8 - S 2252-a/0

Hintergrundinfos
Dazu im Buch "Kapitalanlage und Steuern 2008": Seite 383 Jahresbescheinigung bis Seite 385 vor den Bescheinigungspflichten

Quelle: Axer - Beitrag vom 12.03.08