Steuerberatung -

Zur Anwendung der 1%-Regelung bei Überlassung eines Firmenfahrzeugs

Die 1%-Regelung kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ausscheidet. Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung.

Das Verbot des Arbeitgebers, das Fahrzeug privat zu nutzen, kann ausreichen, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, sofern es nicht nur zum Schein ausgesprochen worden ist.

Zum Sachverhalt:
Der Kläger war als Gas-, Wasser- und Installateur-Meister bei der Firma B. beschäftigt und bezog aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Firma B. stellte dem Kläger für dienstliche Zwecke ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Nach einer beim Arbeitgeber durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass der Kläger das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt habe. Da der Kläger kein Fahrtenbuch geführt hatte, berechnete das Finanzamt den geldwerten Vorteil pauschal gemäß § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG. Der Kläger legte gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid Einspruch mit der Begründung ein, die private Nutzung sei ihm nicht gestattet gewesen.

Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab, wie schon das FG, dem Finanzamt Recht. Er verwies darauf, dass die 1 v.H.-Regelung nur dann nicht zur Anwendung komme, wenn eine Privatnutzung ausscheide. Dabei spräche allerdings bei Überlassung eines Fahrzeugs aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch private Nutzung des Dienstwagens. Der Anscheinsbeweis könne durch den Gegenbeweis entkräftet oder erschüttert werden. Hierzu bedürfe es allerdings nicht des Beweises des Gegenteils. Es genüge vielmehr, dass ein Sachverhalt dargelegt werde, der die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergebe. Diese Frage sei aufgrund einer umfassenden Beweiswürdigung zu beantworten. Auch die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob der erwähnte Anscheinsbeweis als erschüttert bzw. entkräftet angesehen werden könne, sei dem Bereich der Beweiswürdigung durch das FG zuzuordnen. Diese sei dann für den BFH revisionsrechtlich bindend. Im Streitfall habe das FG im Hinblick darauf, dass das behauptete Nutzungsverbot nach seiner Meinung zweifelhaft war, auf diesen Gesichtspunkt zu Recht entscheidend abgestellt.

Hinweis: Der BFH stellte im Übrigen fest, das FG habe richtigerweise in seine Würdigung einbezogen, dass im Streitfall aufgrund der herausgehobenen Position des Klägers im Betrieb des Arbeitgebers in besonderer Weise Anlass zur Überwachung des Nutzungsverbots bestand habe. Mit anderen Worten, der Kläger und evtl. sein Arbeitgeber haben das FG nicht davon überzeugen können, dass die private Nutzung des Kfz ausgeschlossen war. Daran sah sich der BFH gebunden.

Urteil im Volltext

Quelle: BFH - Urteil vom 07.11.06