Da ein Gesellschafter mit einer Beteiligungsquote von 25 % nicht beherrschender Gesellschafter der GmbH ist, können ihm Grundstücksverkäufe der GmbH für die Frage des gewerblichen Grundstückshandels nicht zugerechnet werden.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück erworben, auf diesem Grundstück einen Supermarkt errichtet, langfristige Mietverträge abgeschlossen und sich dann zur Veräußerung entschlossen. Unmittelbar nach der Veräußerung hat er sich mit 25 % an einer GmbH beteiligt, deren Unternehmensgegenstand die Errichtung von Bauwerken aller Art durch Dritte und der Erwerb und Vertrieb von bebauten und unbebauten Grundstücken ist und die u.a. zuvor erworbene Grundstücke mit Supermärkten bebaut und anschließend veräußert. Gleichwohl hat der BFH die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels mangels Nachhaltigkeit beim Kläger verneint. Insbesondere hat er ihm die Tätigkeit der GmbH - anders als bei der Beteiligung an einer Personengesellschaft - nicht zugerechnet. Zu der Frage, ob dies bei beherrschender Beteiligung an einer GmbH anders zu beurteilen ist, hat sich der BFH nicht geäußert.
Die Begründung enthält umfangreiche Ausführungen, warum der BFH im Streitfall nicht von einer Nachhaltigkeit ausgegangen ist, und grenzt den Fall gegenüber anderen ähnlich gelagerten Fallgestaltungen ab.
Der BFH führt zur Nachhaltigkeit aus: Sie kann selbst dann zu bejahen sein, wenn der Grundstückseigentümer nur ein einziges Geschäft oder einen einzigen Vertrag abschließt und sich keine Wiederholungsabsicht feststellen lässt. Dies ist dann der Fall, wenn die Erfüllung dieses Geschäfts oder Vertrags eine Vielzahl von unterschiedlichen Einzeltätigkeiten erfordert, die in ihrer Gesamtheit die Würdigung rechtfertigen, der Grundstückseigentümer sei nachhaltig tätig geworden.
Quelle: BFH - Urteil vom 26.09.06