Das Bundesministerium der Finanzen weist darauf hin, dass die obersten Finanzbehörden der Länder durch Allgemeinverfügung vom 30.03.2007 Aufhebungs- und Änderungsanträge zurückgewiesen haben, soweit mit diesen Anträgen geltend gemacht wurde, das Grundsteuergesetz sei verfassungswidrig.
Diesen Anträgen kann nicht stattgegeben werden, weil das Bundesverfassungsgericht in mehreren Beschlüssen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuergesetzes bestätigt hat. Die Allgemeinverfügung ermöglicht es, die bei den Finanzämtern massenhaft eingegangenen Anträge effizient abzuwickeln.
Betroffen von der Zurückweisung durch Allgemeinverfügung sind am 30.03.2007 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte, zulässige Anträge auf
• Aufhebung oder Änderung der Festsetzung eines Grundsteuermessbetrags,
• Aufhebung oder Änderung der Feststellung eines Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
• Fortschreibung des Einheitswerts für inländischen Grundbesitz,
• Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags,
• Aufhebung oder Änderung der von den Finanzämtern der Länder Berlin, Bremen und Hamburg erlassenen Grundsteuerbescheide.
Einsprüche werden von der Allgemeinverfügung nicht erfasst.
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder über die Zurückweisung von Aufhebungs- und Änderungsanträgen zur Grundsteuer
Quelle: BMF - Pressemitteilung vom 02.05.07