Bitte kontrollieren Sie vor dem Jahreswechsel noch einmal sorgfältig, ob Sie alle Anpassungen für die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf 19 % ab dem 01.01.2007 vorgenommen haben!
Dabei geht es nicht nur um die korrekte Abrechnung von Abschlagsrechnungen oder Teilleistungen bei Bauausführungen:
Vielfach werden bei Verträgen über Dauerleistungen keine gesonderten Rechnungen erstellt, sondern aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrags monatliche oder andere regelmäßige Zahlungen (meistens mittels Überweisung) getätigt. Um in diesen Fällen das Recht zum Vorsteuerabzug zu erhalten, muss ein solcher Vertrag alle Rechnungspflichtangaben enthalten. Dabei reicht es für den Leistungszeitpunkt aus, wenn sich dieser aus den einzelnen Zahlungsbelegen ergibt. Betroffen sind z.B. Miet- und Pachtverträge, bei denen zur Umsatzsteuer optiert worden ist, und Wartungsverträge.
Verträge, die seit dem 01.01.2004 geschlossen worden sind, müssen alle Rechnungspflichtangaben beinhalten, um dem Leistungsempfänger das Recht auf Vorsteuerabzug einzuräumen. Ab dem 01.01.2007 müssen Sie aber auch Altverträge verändern. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen Sie an den ab 01.01.2007 geltenden Steuersatz anpassen. Der nunmehr geänderte Vertrag muss für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers alle erforderlichen Pflichtangaben enthalten. Daher genügt es nicht, Altverträge von vor 2004 nur an den erhöhten Umsatzsteuersatz anzupassen. Betroffen sind alle Verträge, die noch nicht die erweiterten Rechnungspflichtangaben beinhalten.
Quelle: IHK-Steuerinfo September 2006 - vom 21.11.06