Bezieht ein nicht beherrschender Gesellschafter, der aber zugleich leitender Angestellter der GmbH ist, neben einem hohen Festgehalt, Sonderzahlungen und einer Gewinntantieme zusätzlich Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit, so können diese als vGA bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht als steuerfreie Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen sein.
Zum Sachverhalt:
Streitig war in dem Verfahren die Qualifizierung von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags-, Mehr- und Nachtarbeit als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Klägerin. Die Klägerin war zunächst kaufmännische Angestellte (als Marketing-Kauffrau) bei der X-GmbH, an der sie zu 20 % selbst beteiligt war. Später schloss sie mit dem Geschäftsführer der X-GmbH einen Dienstvertrag für leitende Angestellte i.S. von § 5 Abs. 3 BetrVG ab. Nach dem Dienstvertrag war die Klägerin verpflichtet, gelegentlich Nachtarbeit, Mehrarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit zu leisten. Im Anschluss an eine Außenprüfung erfasste das Finanzamt u.a. die steuerfrei an den Kläger und die Klägerin gezahlten Nacht- und Feiertagszuschläge als vGA bei deren Einkünften aus Kapitalvermögen.
Entscheidung des Gerichts:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit an Gesellschafter-Geschäftsführer nicht gemäß § 3b EStG steuerfrei, sondern in aller Regel nach Körperschaftsteuerrecht als vGA zu beurteilen und damit nach Einkommensteuerrecht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen. Diese Beurteilung gilt im Grundsatz gleichermaßen für beherrschende wie für nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer.
Im Streitfall ist die Klägerin allerdings nicht als Geschäftsführerin tätig geworden, sondern als Angestellte. Der BFH hat deshalb sehr ausführlich dargelegt, dass auch bei einem leitenden Angestellten, der gleichzeitig Gesellschafter ist, eine vGA vorliegen kann.
Zur Feststellung der hierzu erforderlichen Tatsachen hat er das Verfahren an das FG zurückverwiesen und ihm aufgegeben zu prüfen, ob die Klägerin leitende Angestellte war und unter Berücksichtigung ihrer herausgehobenen Funktion, ihrer finanziellen Gesamtausstattung und der möglicherweise fehlenden Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeiten und Stellung mit derjenigen der anderen Arbeitnehmer der X-GmbH, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zu - auch nicht beherrschenden - Gesellschafter-Geschäftsführern, von vGA an die Klägerin auszugehen ist.
Quelle: BFH - Urteil vom 13.12.06