Häufig leisten Versicherungsunternehmen an beschäftigte Arbeitnehmer Zahlungen für die Bereitstellung eines Büros in deren Haus oder in deren Wohnung.
Die Zahlungen werden vom Arbeitnehmer in der Regel nicht als Arbeitslohn, sondern als Nutzungsentgelt i. S. des § 21 Abs. 1 EStG behandelt und gleichzeitig ein Abzug der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen innerhalb der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung geltend gemacht.
Nach dem BMF-Schreiben vom 13.12.2005 (BStBl I 2006, 4) ist die Unterscheidung zwischen Arbeitslohn und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung danach vorzunehmen, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung des Büros erfolgt.
Die OFD Münster weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur durch einen schriftlichen oder mündlichen Mietvertrag erfolgen kann und zeigt auf, was weiterhin zu beachten ist.
Hier können Sie die Kurzmitteilung Nr. 10 der Oberfinanzdirektion Münster kostenlos downloaden.
Quelle: OFD Münster - Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 010/2008 vom 27.02.08