Widerspruch gegen die Festsetzung der Kirchensteuer
Gegen die Festsetzung der Kirchensteuer ist gemäß § 9 Abs. 1 KiStG Berlin der Widerspruch bei der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft gegeben. Ein beim Finanzamt eingereichter, allein gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gerichteter Einspruch ist ebenso wie eine allein aus diesem Grund gegen das Finanzamt gerichtete Klage unzulässig.
Zum Sachverhalt
Die Antragsteller werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Bescheid vom 06.07.2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer auf 0,00 EUR und die evangelische Kirchensteuer auf ... EUR fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem Bescheid wies das Finanzamt darauf hin, dass gegen die Festsetzung der Kirchensteuer der Widerspruch gegeben sei, der wegen der evangelischen Kirchensteuer beim Konsistorium der Evangelischen Kirche in L einzulegen sei.
Die Antragsteller legten gegen den "Bescheid für 2002 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 6.7.2004" beim Finanzamt Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Kirchensteuer.
Die Entscheidung des Gerichts
Das FG Berlin entschied, dass der Antrag unzulässig war, weil er sich gegen den falschen Antragsgegner richtete, ebenso, wie die Klage gegen den falschen Beklagten erhoben worden war.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 KiStG Berlin ist der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer gegen die Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft zu richten. Dies ist im vorliegenden Falle - wie sich dies auch aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu dem angefochtenen Bescheid ergab - das Konsistorium der Evangelischen Kirche in L. Bei dieser Stelle hätten die Antragsteller Widerspruch gegen die Festsetzung der Kirchensteuer einlegen müssen; gegen diese Stelle wäre auch die anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht zu führen gewesen; diese Stelle wäre richtiger Antragsgegner für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gewesen.
Hinweis: Nur in den Ländern Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Entscheidung der steuerberechtigten Kirche über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen. Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) bei der zuständigen kirchlichen Behörde einzulegen.
Etwas anderes gilt in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und den neuen Bundesländern. Hier ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren von den Finanzämtern durchzuführen ist.
In Bayern ist zu beachten, dass sich ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer an die Finanzbehörden zu richten hat, während außergerichtliche Einwendungen gegen die Heranziehung zur Kircheneinkommensteuer gegenüber den zuständigen Kirchenbehörden vorzubringen sind.
Quelle: FG Berlin - Beschluss vom 06.03.07