Steuerberatung -

Zuständigkeit für Stundungen, Erlasse, Billigkeitsmaßnahmen und Niederschlagungen

Für die tägliche Arbeit ist es wichtig zu wissen, wie der Ablauf und die Zuständigkeit bei den Finanzämtern geregelt ist.

Durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder ist unter Aufhebung der bisherigen Anordnungen die Zuständigkeit für Stundungen nach § 222 AO, Erlasse nach § 227 AO, Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 234 Abs. 2, 237 Abs. 4 AO, Absehen von Festsetzungen nach § 156 Abs. 2 AO und Niederschlagungen nach § 261 AO von Landessteuern und sonstigen durch Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern und Abgaben- jeweils einschließlich Nebenleistungen neu geregelt worden.

So sind zum Beispiel zur Stundung nach § 222 AO die Finanzämter befugt, bei Beträgen bis zu 100.000 Euro einschließlich unbegrenzt, höhere Beträge bis zu 6 Monaten zu stunden.
Für Beträge bis zu 250.000 Euro benötigen sie die Zustimmung der jeweiligen OFD. Die Stundung kann dann zeitlich unbegrenzt ausgesprochen werden. Bei höhern Beträgen besteht diese Möglichkeit nur für die Dauer von 12 Monaten.

Auf der Internetseite des BMF können Sie den Volltext des BMF-Schreibens vom 15.04.2008 kostenlos herunterladen!

Quelle: BMF - Schreiben vom 15.04.08