Im BMF-Schreiben vom 03.05.2007 wird erläutert, wann das Bundeszentralamt für Steuern und wann ein Finanzamt für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO zuständig ist. Nur die von der zuständigen Finanzbehörde erteilte Auskunft entfaltet bei Verwirklichung des geplanten Sachverhalts Bindungswirkung.
Lesen Sie das Schreiben im Volltext:
Quelle: BMF - Schreiben vom 03.05.07