Steuerberatung -

Zwei BFH-Urteile zu Stillhaltergeschäften nach § 22 Nr. 3 EStG

Optionsprämien sind auch dann nach § 22 EStG zu versteuern, wenn es durch das anschließende Ausübungsgeschäft zu Verlusten gem. § 23 EStG kommt.

Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen erneut mit der Besteuerung von Optionsgeschäften sowie mit den Auswirkungen der Optionsprämien im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG und im Verhältnis zu § 23 EStG beschäftigt und hierbei seine bisherige Rechsprechung bestätigt.

  • Ein gegenläufiges Glattstellungsgeschäft ist im Rahmen des § 22 EStG als Werbungskosten abzugsfähig.

  • Das Ausübungsgeschäft fällt unter § 23 und ist daher nicht mit den Optionsprämien verrechenbar.

Der BFH hat sich in zwei aktuellen Entscheidungen erneut mit der Besteuerung von Optionsgeschäften sowie mit den Auswirkungen der Optionsprämien im Rahmen des § 22 Nr. 3 EStG und im Verhältnis zu § 23 EStG beschäftigt und hierbei seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und konkretisiert.

Im ersten Urteil (17.04.2007, IX R 23/06) geht es um die Glattstellung:

  • Stellt der Stillhalter bei einem Optionsgeschäft (short-Position) an der Terminbörse die eingeräumte Option glatt, um auf diese Weise seine Inanspruchnahme zu vermeiden, so sind die im Gegengeschäft gezahlten Prämien als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG abziehbar.

  • Sofern sich hieraus negative Einkünfte aus Optionsgeschäften ergeben, sind die für die Jahre vor 1999 in noch offenen Altfällen über die allgemeinen Regelungen zu Verlustausgleich und -abzug mit anderen Einkünften verrechenbar. (so auch schon Urteil vom 1.6.2004 (IX R 35/01, BStBl II 2005, 26).

    Im zweiten Urteil (17.04.2007, IX R 40/06) geht es um das Ausübungsgeschäft:

  • Wer einem Anderen eine Option einräumt und dafür eine Prämie zur Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch das Begeben des Optionsrechts eingeht, muss dieses Entgelt nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern Verluste aus dem anschließenden Ausübungsgeschäft nach § 23 EStG sind hiermit nicht verrechenbar.


  • Die Einräumung einer Option auf den Kauf oder Verkauf von Gütern (z.B. Wertpapiere, Devisen oder Rohstoffe) zu einem bestimmten Preis ist kein Termingeschäft i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Die daraus erzielten Einnahmen sind daher nach § 22 Nr. 3 EStG als Einkünfte aus Leistungen steuerbar.


  • Der Stillhalter erhält mit der Optionsprämie keinen Geldbetrag i.S.d. § 23 EStG. Sein Entgelt bestimme sich nicht durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße, sondern werde unabhängig davon gezahlt, ob es je zu einem Basisgeschäft kommt oder wie das Optionsgeschäft sonst beendet wird.

    Hinweis: Diese nicht mögliche Verrechnung vom Optionsprämien mit den Verlusten aus dem anschließenden Ausübungsgeschäft entfällt mit Einführung der Abgeltungsteuer für ab 2009 eingegangene Rechtsgeschäfte. Unter dem neuen § 20 EStG werden Zinsen, Dividenden, Wertpapier- und Termingeschäfte sowie Optionsprämien unter eine Vorschrift zusammengefasst. Dann sind Gewinne und Verluste – Ausnahme Aktiengeschäfte – miteinander verrechenbar.


Steuerliche Hintergrund: Termingeschäfte

Quelle: Axer - Beitrag vom 03.07.07