Im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens sind Kosten für die Geldanlage nur mit 50 Prozent abzugsfähig. Hierzu gibt es mehrere anhängige Verfahren.
Werbungskosten oder Betriebseinnahmen im Zusammenhang mit zur Hälfte steuerfreien Kapitaleinnahmen dürfen gem. § 3c EStG nur mit 50 Prozent abgesetzt werden. Ob dies zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung und damit zur Verletzung des objektiven Nettoprinzips führt, muss der BFH noch in anhängigen Revisionen klären.
Entschieden ist hingegen, dass in 2001 realisierte Verluste noch nicht dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen und steuerlich damit in voller Höhe zählen.
Seit der Umstellung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren werden in- und ausländische Dividenden und Aktienspekulationsgewinne nur zur Hälfte besteuert und im Gegenzug zählen Werbungskosten ebenfalls nur mit 50 Prozent. Diese Begrenzung auf der Kostenseite halten einige Experten für problematisch, hierzu ergangene FG-Urteile liegen nunmehr dem BFH als Revision vor. Der eingeschränkte Ansatz von Erwerbsaufwendungen könnte gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Besteuerung verstoßen. Bei Auslandsfällen könnte zudem eine Missachtung von EU-Recht und Kapitalverkehrsfreiheit vorliegen.
Die Umstellung vom ehemaligen Anrechnungs- auf das derzeit geltende Halbeinkünfteverfahren sollte eigentlich die Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermeiden, da diese Einnahmen bereits auf der Gesellschaftsebene steuerlich erfasst worden sind. Daher bleiben die Einkünfte zwar formal auf der Ebene des Anlegers zur Hälfte steuerfrei, nach ihrer wirtschaftlichen Auswirkung aber eben nicht. Besonders durch den begrenzten Abzug der Aufwendungen mit 50 Prozent verstärkt sich der Nachteil des neuen Verfahrens noch weiter. Hieraus resultieren die verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tipp: Anleger sollten den vollen Kostenansatz mit Verweis auf die anhängigen Revisionen unter VIII R 69/05, VIII R 51/06, VIII R 23/06 geltend machen und mittels Einspruch ein ruhendes Verfahren beantragen. Diese Mühe lohnt insbesondere bei fremd finanzierten Aktien und GmbH-Beteiligungen, hohen Beratergebühren oder häufigen Fahrten zu Hauptversammlungen.
Hinweis: Die Bedenken werden ab 2009 noch weiter zunehmen, wenn der Werbungskostenabzug mit Einführung der Abgeltungsteuer im Privatbereich gleich ganz gestrichen wird, Unternehmen aber weiterhin Betriebsausgaben absetzen dürfen.
Hintergrundinfos: Buch "Kapitalanlage und Steuern 2007", Seite 68 – Das Halbeinkünfteverfahren bis 69 vor Steuerunterschiede zwischen Aktienfonds und Direktanlage
Quelle: Axer - Beitrag vom 10.09.07