Nach der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG ist der Schuldzinsenabzug zweistufig zu prüfen.
Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen eine betriebliche oder private Schuld ist. Sodann ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG i.d.F. des StBereinG 1999 abziehbar sind. Einleuchtende Gründe, die es rechtfertigen könnten, Zinsen bis zu einer Höhe von 2.050 € unabhängig davon als Betriebsausgaben abzuziehen, ob sie privat oder betrieblich veranlasst sind, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Wickelt ein Steuerpflichtiger seinen betrieblich und privat veranlassten Zahlungsverkehr über ein einheitliches Konto ab, ist zunächst für die Ermittlung der als Betriebsausgaben abziehbaren Schuldzinsen der Sollsaldo nach der sog. Zinszahlenstaffelmethode bzw. im Wege der Schätzung aufzuteilen. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger scheidet die Aufteilung der - weniger als 2.050 € betragenden - Zinsen des gemischten Kontos nicht aufgrund der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG aus.
Quelle: BFH - Urteil vom 21.06.06