OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 30.01.2024
6 A 59/24
Normen:
VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;
Fundstellen:
RENOpraxis 2024, 64
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 833/22

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 6 A 59/24

DRsp Nr. 2024/1602

Ablehnung eines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsanwalts

Erfolgloser Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 173 S. 1; ZPO § 78b Abs. 1;

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Klägers,

ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte vor dem Oberverwaltungsgericht beizuordnen,

hat keinen Erfolg.

Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht - soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist - einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Eine Vertretung des Klägers durch einen Rechtsanwalt

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -