OLG Dresden - Beschluss vom 21.03.2024
4 U 1975/23
Normen:
VVG § 22; VVG § 19; BGB § 123 ff.;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2389/22

Feststellung des Fortbestands einer nach Vorschlagsanforderung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Möglichkeit der Anfechtung durch den Versicherer bei arglistiger Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Versicherungsnehmer

OLG Dresden, Beschluss vom 21.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1975/23

DRsp Nr. 2024/4896

Feststellung des Fortbestands einer nach Vorschlagsanforderung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Möglichkeit der Anfechtung durch den Versicherer bei arglistiger Verletzung der Offenbarungspflicht durch den Versicherungsnehmer

1. Wird im Antragsformular für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nach neurologischen Erkrankungen gefragt, ist der Antragsteller auch nicht verpflichtet, eine ihm bekannte Erkrankung an M. Parkinson "spontan" anzugeben. 2. Allerdings hat er hieraus resultierende Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik mitzuteilen, wenn der Versicherer nach "Erkrankungen und Beschwerden des Bewegungsapparates" fragt. 3. Das Verschweigen derartiger Beschwerden indiziert Arglist.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.03.2024 wird aufgehoben.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 62.517,50 € festzusetzen.

Normenkette:

VVG § 22; VVG § 19; BGB § 123 ff.;

Gründe

I.

1. 2.