FG Köln - Urteil vom 19.03.2024
4 K 2717/09
Normen:
KStG § 32a;

Anwendbarkeit der Vorschrift zur Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG bei Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Korrekturvorschrift

FG Köln, Urteil vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 4 K 2717/09

DRsp Nr. 2024/5827

Anwendbarkeit der Vorschrift zur Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung nach § 32a KStG bei Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Korrekturvorschrift

Tenor

Der Einkommensteueränderungsbescheid 1998 vom ;1.04.2008 sowie die weiteren Änderungsbescheide vom 18.02.2010 und 11.04.2014 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

KStG § 32a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob § 32a KStG auch dann die Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung erlaubt, wenn für diese im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Korrekturvorschrift bereits Festsetzungsverjährung eingetreten war.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute und jeweils zu 50 % Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Geschäftsführer der GmbH war seit deren Gründung der Kläger.

Bei der GmbH fand eine steuerliche Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1998-2000 statt (Prüfungsanordnung vom 27.11.2002; Bericht vom 09.05.2007), nach deren Ergebnis -bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr verdeckte Gewinnausschüttungen zu berücksichtigen sind. Dies beruhte auf folgenden Feststellungen: