FG Hamburg - Beschluss vom 22.02.2024
5 K 86/23
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;

Besorgnis der Befangenheit allein aus dem Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen

FG Hamburg, Beschluss vom 22.02.2024 - Aktenzeichen 5 K 86/23

DRsp Nr. 2024/5090

Besorgnis der Befangenheit allein aus dem Grund unterschiedlicher Rechtsauffassungen

1. Das Institut der Richterablehnung dient nicht dazu, die Beteiligten gegenüber materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtsauffassungen des gesetzlichen Richters zu schützen. 2. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler des Richters - selbst wenn sie objektiv vorliegen - bilden grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund. 3. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten beruht.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.