VGH Bayern - Urteil vom 23.02.2024
20 B 20.2769
Normen:
KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS/WAS § 5 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 11 K 16.263

Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum wegen Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung

VGH Bayern, Urteil vom 23.02.2024 - Aktenzeichen 20 B 20.2769

DRsp Nr. 2024/3580

Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundeigentum wegen Herstellungsbeiträgen für die Wasserversorgungseinrichtung

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 14. November 2018 (RN 11 K 16.263) wird geändert.

II. Der Duldungsbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheids vom 29. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheids des Landratsamts R.-I. vom 20. Januar 2016 wird aufgehoben, soweit festgestellt wird, dass auf dem Grundstück Fl.Nr. 1048 der Gemarkung ... ein Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung von mehr als 90.322,82 EUR (inkl. Mehrwertsteuer) als öffentliche Last ruht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin 72 % (72/100) und der Beklagte 28 % (28/100).

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KAG Art. 5 Abs. 1 S. 1; BGS/WAS § 5 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1;

Tatbestand