FG Niedersachsen - Urteil vom 30.01.2024
8 K 134/23
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Einheitliche Auslegung der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und der Erstausbildung hinsichtlich Gewährung von Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 8 K 134/23

DRsp Nr. 2024/3556

Einheitliche Auslegung der Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung und der Erstausbildung hinsichtlich Gewährung von Kindergeld

Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Ausbildung der Tochter des Klägers zur Rettungssanitäterin eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellt.

Der Kläger erhielt für seine am 2. Mai 2002 geborene Tochter T Kindergeld. Diese bestand im Juni 2021 ihr Abitur. Anschließend leistete sie von August 2021 bis einschließlich Juli 2022 den Bundesfreiwilligendienst bei der Malteserhilfsdienst gGmbH (MHD) in L. In dieser Zeit entwickelte sie den Berufswunsch, zur Polizei zu gehen. Daher bewarb sie sich Anfang 2022 um einen Studienplatz bei der Polizei in N. Im Anschluss absolvierte sie mehrtägige Einstellungstests bei der Polizei in M.