Der Bescheid vom 18.1.2021 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.2.2023 wird mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Klägerin für das Jahr 2017 eine Entlastung nach §
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Jahr 2017 als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen war.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, die in D. ... herstellt. Komplementärin war im Jahr 2017 die M.-GmbH, Kommanditistin mit einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme und Kommanditeinlage von ... Euro war die T. GmbH.
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