FG Köln - Beschluss vom 14.03.2024
7 V 10/24
Normen:
EStG § 7g Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 854

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

FG Köln, Beschluss vom 14.03.2024 - Aktenzeichen 7 V 10/24

DRsp Nr. 2024/4767

Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage

1. Die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage ist vorzunehmen, wenn die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt nach § 3 Nr. 72 S. 1 EStG steuerfrei sind. 2. Gegen die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags gibt es keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es liegen insbesondere keine Verstöße gegen die aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit vor.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine Photovoltaikanlage.

Der Antragsteller erzielte im Streitjahr 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In der Einkommensteuererklärung für 2021 erklärte er erstmals auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da er beabsichtigte, eine Photovoltaikanlage anzuschaffen und den produzierten, nicht selbst verbrauchten Strom in das allgemeine Stromnetz gegen Entgelt einzuspeisen. Im November 2022 schaffte der Antragsteller eine fremdfinanzierte Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp zu einem Preis von ... € an.