Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
I.
Die Antragstellerin beantragte am 22. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht Hamburg vorläufigen Rechtsschutz gegen ein von der von ihr besuchten Schule gegen sie verhängtes Verbot, eine Vollverschleierung im Schulunterricht zu tragen. Nachdem die Antragsgegnerin das Verbot aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2024 ein und setzte den Wert des Streitgegenstands unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,-- Euro fest.
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