OVG Hamburg - Beschluss vom 27.02.2024
4 So 15/24
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 252/24

OVG Hamburg - Beschluss vom 27.02.2024 (4 So 15/24) - DRsp Nr. 2024/6150

OVG Hamburg, Beschluss vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 4 So 15/24

DRsp Nr. 2024/6150

Dass ausgehend von dem Auffangstreitwert in der Hauptsache in der Eilsache - unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs - eine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen werden kann, beruht auf einer kombinierten Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG aufgrund von § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 53 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragte am 22. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht Hamburg vorläufigen Rechtsschutz gegen ein von der von ihr besuchten Schule gegen sie verhängtes Verbot, eine Vollverschleierung im Schulunterricht zu tragen. Nachdem die Antragsgegnerin das Verbot aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2024 ein und setzte den Wert des Streitgegenstands unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,-- Euro fest.