FG Düsseldorf - Urteil vom 07.03.2024
9 K 382/23 G,F
Normen:
GewStG § 10a S. 10; KStG § 8c Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 1080
DStRE 2024, 634

Rechtmäßigkeit der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2024 - Aktenzeichen 9 K 382/23 G,F

DRsp Nr. 2024/5087

Rechtmäßigkeit der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes

Tenor

1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2021 wird dahingehend geändert, dass die Gewerbesteuer auf Null Euro festgesetzt wird.

2. Der Bescheid über Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 wird dahingehend geändert, dass ein vortragsfähiger Verlust von 175.091 Euro festgestellt wird.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

GewStG § 10a S. 10; KStG § 8c Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 27.2.2023 erhobenen Klage gegen den Gewerbesteuermessbescheid 2021 und gegen den Bescheid über die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2021 jeweils vom 8.8.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.1.2023.

Streitig ist, ob es anlässlich einer Anteilsübertragung zu einem Wegfall des zum 31.12.2020 festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes i.H.v. 210.900 Euro gekommen ist.