VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 13.03.2024
11 S 402/24
Normen:
AsylG § 80; AsylG § 34;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 12.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1055/24

Antrag eines irakischen Staatsangehörigen auf Aussetzung seiner Abschiebung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 11 S 402/24

DRsp Nr. 2024/3879

Antrag eines irakischen Staatsangehörigen auf Aussetzung seiner Abschiebung

1. Begehrt ein Ausländer, der auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig ist, die Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) nach Maßgabe von Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes, handelt es sich weder um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz noch wird eine solche Streitigkeit in einem bloßen Nebenverfahren zu Verfahren nach dem Asylgesetz geführt. Daher kommen bei einer solchen Streitigkeit grundsätzlich nicht die besonderen prozessualen Bestimmungen des Asylgesetzes (§§ 74 ff. AsylG), sondern die auch auf aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten bezogenen Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsprozessrechts zur Anwendung. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG, den der Gesetzgeber mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz ausdrücklich auf bestimmte aufenthaltsrechtliche Streitigkeiten erstreckt hat.