Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§
Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Bedeutung hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren zutreffend mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro bemessen. Die Klägerin begehrt ohne Erfolg eine Anhebung dieser Festsetzung auf 15.000,00 Euro oder sogar 30.000,00 Euro.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|