OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2024
19 E 931/23
Normen:
GKG § 52;
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 339/23

Unbegründetheit einer Streitwertbeschwerde in einem schulaufsichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2024 - Aktenzeichen 19 E 931/23

DRsp Nr. 2024/3953

Unbegründetheit einer Streitwertbeschwerde in einem schulaufsichtlichen Verfahren

Es begegnet keinen Bedenken, den Vorschlag in Nr. 38.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 trotz des dortigen Klammerzusatzes "Klage der Eltern bzw. Schüler" auch für die Klage einer öffentlichen Schulträgerin auf Genehmigung einer Schulerrichtung durch die Schulaufsicht heranzuziehen, da die Interessenlage vergleichbar ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 52;

Gründe

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Diese Bedeutung hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Klageverfahren zutreffend mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 Euro bemessen. Die Klägerin begehrt ohne Erfolg eine Anhebung dieser Festsetzung auf 15.000,00 Euro oder sogar 30.000,00 Euro.