LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.06.2020
L 5 KR 18/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a; SGB IV § 14; SGB IV § 26 Abs. 2; SGB IV § 27 Abs. 2 S. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB X § 39 Abs. 1 S. 2; SGB X § 39 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4; SGG § 77; SGG § 96 Abs. 1;

Versicherungspflicht eines Bauingenieurs als mit Prokura ausgestatteter Betriebsleiter eines Bauunternehmens in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAnforderungen an die Festlegung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholenden VerwaltungsaktenRechtsschutzbedürfnis bei einem bestandskräftig gewordenen BeitragsnachforderungsbescheidAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKeine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung durch außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Abreden

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2020 - Aktenzeichen L 5 KR 18/17

DRsp Nr. 2020/12511

Versicherungspflicht eines Bauingenieurs als mit Prokura ausgestatteter Betriebsleiter eines Bauunternehmens in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Anforderungen an die Festlegung des Streitgegenstands im sozialgerichtlichen Verfahren bei wiederholenden Verwaltungsakten Rechtsschutzbedürfnis bei einem bestandskräftig gewordenen Beitragsnachforderungsbescheid Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Keine Verschiebung der Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung durch außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Abreden

Tenor