VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 29.01.2024
6 S 3018/19
Normen:
TierSchMVG § 2; DVO TierSchMVG § 1 Abs. 3; TierSchG § 16a;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 31.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 17147/17

Vollständige Untersagung der Putenhaltung bzw. bezüglich einzelner Rassen; Antrag auf Kostenbefreiung für gemeinützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Trägerin einer Klinik in Baden-Württemberg

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 6 S 3018/19

DRsp Nr. 2024/4688

Vollständige Untersagung der Putenhaltung bzw. bezüglich einzelner Rassen; Antrag auf Kostenbefreiung für gemeinützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Trägerin einer Klinik in Baden-Württemberg

Keine Kostenbefreiung für gemeinützige kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts als Trägerin einer Klinik in Baden-Württemberg.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Oktober 2018 - 15 K 17147/17 - geändert.

Der Bescheid des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 10.11.2017 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 25.07.2017 auf tierschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TierSchMVG § 2; DVO TierSchMVG § 1 Abs. 3; TierSchG § 16a;

Tatbestand

1. a) b) 2. 3. 4.