OLG Hamm - Urteil vom 12.04.2024
26 U 2/23
Normen:
BGB § 779 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 160/21

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatzansprüchen infolge ärztlicher Behandlungen

OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2024 - Aktenzeichen 26 U 2/23

DRsp Nr. 2024/6137

Wirksamkeit eines Prozessvergleichs in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Schmerzensgeld und Feststellung von Schadensersatzansprüchen infolge ärztlicher Behandlungen

1. Die Richtigkeit der Angaben eines gerichtlichen Sachverständigen ist kein von den Parteien als feststehend zu Grunde gelegter Sachverhalt gem. § 779 I BGB. 2. Ein Fehler des Sachverständigen berechtigt nicht zur Anfechtung des Vergleiches.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch Vergleich vom 10.11.2023 erledigt ist.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 779 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger hat ursprünglich Schmerzensgeld und die Feststellung von Schadensersatzansprüchen infolge ärztlicher Behandlungen begehrt.

Im Senatstermin vom 10.11.2023 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, nachdem die Beklagte zu 1) an den Kläger zur Abgeltung aller Forderungen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen stationären Behandlung vom 20.02.2014 bis zum 06.04.2014 einen Betrag von 2.000 € zahlt. Der Kläger hat diesem Vergleich sofort vorbehaltlos zugestimmt, die Beklagten behielten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 01.12.2023 vor. Ein Widerruf ist nicht erfolgt.