| Autor: Bolk |
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG einer Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, jedoch nicht auf einem ordnungsmäßigen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen.1) Außerdem setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrags geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.2)
Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch vor, wenn der Gesellschafter „seiner“ GmbH ein Grundstück zu Eigentum überträgt, dessen Verkehrswert unstreitig niedriger ist als der vereinbarte Kaufpreis.
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