9.7 Bilanzierung überhöhter Kaufpreise in Handels- und Steuerbilanz

Autor: Bolk

9.7.1 Verdeckte Gewinnausschüttung

9.120

Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und sich auf den Unterschiedsbetrag i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG einer Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben, jedoch nicht auf einem ordnungsmäßigen Beschluss der Gesellschafterversammlung beruhen.1) Außerdem setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung voraus, dass die Minderung des Unterschiedsbetrags geeignet ist, beim Gesellschafter einen sonstigen Bezug i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen.2)

9.121

Eine solche verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch vor, wenn der Gesellschafter "seiner" GmbH ein Grundstück zu Eigentum überträgt, dessen Verkehrswert unstreitig niedriger ist als der vereinbarte Kaufpreis.

9.122

Beispiel

X ist Alleingesellschafter der X-GmbH. Er überträgt Anfang 02 ein bebautes Grundstück (Bodenwertanteil 40 %) mit Wirkung vom 01.01.01 zu Eigentum in das Gesellschaftsvermögen der X-GmbH. Als Kaufpreis wurden 1.200.000 € vereinbart und notariell beurkundet. Der Verkehrswert des bebauten Grundstücks beträgt (unstreitig) 1.000.000 €.