Berechnung: Kapitalanteile
Kapitalanteil für den Komplementär nach §§ 120 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB :
In das Gesellschaftsvermögen geleistete Einlagen
- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile, die dem Gesellschafter nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zustehen
- Entnahmen des Gesellschafters
= Kapitalanteil
Kapitalanteil für den Kommanditisten nach §§ 167 ff. HGB :
In das Gesellschaftsvermögen geleistete Pflichteinlagen
- Verlustanteile, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind
+ Gewinnanteile des Gesellschafters, jedoch nur
soweit die Einlage noch nicht geleistet wurde (§ 167 Abs. 2 HGB)
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