2/14.7.3 Stiftungs- und steuerrechtliche Grundsätze zur Stiftungsarbeit

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Bei der Stiftungstätigkeit zur Erfüllung der Stiftungszwecke sind einige stiftungsrechtliche und - für gemeinnützige Stiftungen - steuerrechtliche Vorgaben zu beachten, die im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte zur Arbeitsweise, Mittelverwendung und Rücklagenbildung umfassen:

Ein wichtiger stiftungsrechtlicher Grundsatz, der auch ausdrücklich in den meisten Landesstiftungsgesetzen und seit der Stiftungsrechtsreform in §  83c Abs.  1 Satz 2 BGB n.F. niedergelegt ist, besteht darin, dass grundsätzlich alle Erträge des Stiftungsvermögens nur für die Satzungszwecke zu verwenden sind, also grundsätzlich nicht thesauriert und erst recht nicht für satzungsfremde Zwecke ausgegeben werden dürfen (vgl. LStiftG: § 6 Abs. 2 Satz 1 Nds., § 7 Abs. 3 Schl.-Holst., Art. 6 Abs. 3 Satz Bay).15)