2/14.7.5 Rechnungslegung

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Die stiftungsrechtliche Verpflichtung zur Rechnungslegung ergibt sich - neben satzungsmäßigen Regelungen - aus den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (§  27 Abs.  3, §§  666 und 259 BGB) sowie aus den einzelnen Landesstiftungsgesetzen, nach denen in einigen Bundesländern eine Jahres(ab)rechnung mit Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich sind (vgl. Art. 16 Abs. 1 StiftG Bay, verpflichtet zur ordnungsgemäßen Buchführung - die Art kann, soweit einer anerkannten Buchführungsmethode entsprechend, selbst gewählt werden; § 7 Abs. 3 StiftG BW, verpflichtet zur Rechnungslegung nach ordnungsgemäßen Grundsätzen; ebenso § 4 Abs. 2 StiftG SA, § 7 Abs. 1 StiftG NW, verpflichten zur Einreichung eines Jahresabschlusses mit Vermögensübersicht sowie einem Bericht über die Erfüllung der Satzungszwecke).