2/14.7.6 Entgegennahme und Bestätigung von Spenden

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Bei der Verwaltung gemeinnütziger Stiftungen, die ihre Zwecke ja nicht nur aus den Vermögenserträgen, sondern i.d.R. auch aus ihnen zugewendeten Spenden finanzieren, ist bei der Entgegennahme steuerlich abzugsfähiger Spenden besondere Sorgfalt geboten. Damit der Spender gemäß den steuerlichen Vorschriften (vor allem §  10b EStG, §  9 Abs.  1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG, §  50 EStDV) den Spendenabzug geltend machen kann, sind beim Empfang und bei der Bestätigung solcher Spenden insbesondere zu beachten:

Seit dem Jahr 2000 kann jede inländische gemeinnützige Körperschaft selbst Zuwendungen empfangen und bestätigen.

Mit Ausnahme von Mitgliedsbeiträgen an Körperschaften, die bestimmte Zwecke fördern (u.a. den Sport oder kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen) - für Stiftungen als mitgliederlose Institution also nicht einschlägig -, berechtigen alle in den §§  52 - 54 AO aufgeführten Zwecke zugleich zum Sonderausgabenabzug.

Zuwendungsbestätigungen müssen gem. §  50 Abs.  1 EStDV nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen, Muster dazu wurden im Bundessteuerblatt veröffentlicht.61) Es müssen dabei nur die Angaben aus dem Muster übernommen werden, die im Einzelfall einschlägig sind.