2/14.7.7 Haftungsfragen bei der Stiftungsverwaltung

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

Nach §§  86, 31 BGB (§  84 Abs.  5 BGB n.F., §  31 BGB) ist die Stiftung für den Schaden verantwortlich, den ein Organ, ein Organmitglied oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausübung seiner Aufgaben Dritten zugefügt hat. Die Haftung für sonstige Bedienstete und Bevollmächtigte ergibt sich aus den §§  278, 831 BGB. Daneben haftet der Schädiger dem Geschädigten persönlich als Gesamtschuldner (§  840 BGB) bei schuldhafter Erfüllung des entsprechenden haftungsbegründenden Tatbestands.

Im Innenverhältnis zwischen Stiftung und Organ(mitglied) bzw. sonstigen Bediensteten - hier Stiftungsverwalter -, das schuldrechtlich auf §§  86, 27, 664  ff. BGB (§  84a Abs.  1 BGB n.F., §§  664 ff. BGB) gegründet ist, haftet der Stiftungsverwalter (Stiftungsvorstand) im Rückgriff gegenüber der Stiftung für pflichtwidriges Verhalten (i.d.R. aus §  276 BGB). Wann ein solches "pflichtwidriges Verhalten" vorliegt, ist grundsätzlich objektiv, jedoch an dem konkreten, dem Verwalter übertragenen Pflichten- und Aufgabenkreis zu bemessen (maßgeblich ist hier vor allen Dingen die Satzung). Es haben sich im Laufe der Zeit allgemeine Pflichten des Stiftungsvorstands herausgebildet, die unbedingt beachtet werden sollten: