2/14.7.2 Vermögensverwaltung

Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener

2/14.7.2.1 Vermögensausstattung

Das Stiftungsvermögen ist eines der wesentlichen, den Stiftungsbegriff prägenden Elemente. Das bislang geltende Stiftungsrecht kennt keine Legaldefinition des Stiftungsvermögens. Erstmals wird in §  83b BGB n.F. definiert, dass das Stiftungsvermögen bei einer Ewigkeitsstiftung aus zwei Bestandteilen, dem Grundstockvermögen und dem sonstigen Vermögen besteht.2)

Die Vermögensausstattung einer Stiftung ist zwingende Voraussetzung für die Anerkennung der Stiftung (vgl. §  81 Abs.  1 Nr. 4, §  82 BGB, §  81 Abs.  1 Nr. 2 BGB n.F.). Das auf die Stiftung zu übertragende Vermögen wird i.d.R. in der Satzung konkret bezeichnet (vgl. §  80 Abs.  2 BGB). Das Stiftungsvermögen nimmt gegenüber dem Stiftungszweck eine dienende Funktion ein, die dessen Durchführung gewährleisten soll.3)