§ 2 BedplanR
Stand: 06.09.2012
zuletzt geändert durch:
Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinie: Aufnahme bisher unbeplanter Arztgruppen und Übergangsregelung, BAnz. AT 21.09.2012 B4
2. Abschnitt: Bedarfsplanung und Feststellung der Planungsbereiche

§ 2 BedplanR Bedarfsplan und Planungsbereich

§ 2 Bedarfsplan und Planungsbereich

BedplanR ( Bedarfsplanungs-Richtlinie )

(1) 1Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen Bedarfspläne auf, die den Stand und den Bedarf an ärztlicher Versorgung darstellen sollen. 2Zu diesem Zweck werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen in Zeitabständen von drei Jahren, beginnend mit dem Stand vom 31. Dezember 1993, umfassende und vergleichbare Übersichten über den Stand der vertragsärztlichen Versorgung erstellt. (2) 1Inhalt und Form der Übersichten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmen sich für die vertragsärztliche Versorgung nach den Mustertabellen in Anlage 1. 2Für jeden Planungsbereich werden jährlich, beginnend mit dem Stand 31. Dezember 1993, Planungsblätter erstellt, deren Inhalt sich nach den Anlagen 2 2.1 und 2.2 bestimmt. 3Für die Feststellung des qualitätsbezogenen Sonderbedarfs nach § 24 teilen die Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anfrage dem Zulassungsausschuss Angaben über den durchschnittlichen Behandlungsfallwert (bezogen auf die Arztgruppe und das Vorjahr) und Angaben über die Ärzte im Einzelnen mit, soweit diese Mitteilung für die Entscheidung des Zulassungsausschusses im Einzelfall erforderlich ist. (3) 1Räumliche Grundlage für die Ermittlungen zum allgemeinen Stand der vertragsärztlichen Versorgung und zum jeweiligen örtlichen Stand der vertragsärztlichen Versorgung sowie für die Feststellungen zur Überversorgung oder Unterversorgung ist die kreisfreie Stadt, der Landkreis oder die Kreisregion in der Zuordnung des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung, ehemals Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, (Planungsbereiche). 2Die Planungsbereiche sind aus der Anlage 3.1 ersichtlich. 3Planungsbereich für Berlin ist Gesamtberlin. 4Abweichend von § 7 kann der Landesausschuss mit ⅔ Mehrheit im Fall einer Gebietsreform beschließen, dass die Planungsbereiche hiervon unberührt bleiben und in ihrer bisherigen Form fortbestehen. (4) Der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad wird durch arztgruppenspezifische Allgemeine Verhältniszahlen ausgedrückt, die auf der Grundlage von § 101 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 101 Abs. 5 (Hausärzte) in Verbindung mit § 101 Abs. 2 SGB V in dem Verfahren nach den §§ 4 bis 8 bestimmt werden. (5) 1Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Bedarfsplanung der psychotherapeutischen Versorgung durch Vertragsärzte und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des § 101 Abs. 4 SGB V. 2Maßgeblich ist die Mustertabelle Psychotherapeutische Versorgung in der Anlage 2.4.