OLG Köln - Urteil vom 19.12.1997
4 U 31/97
Normen:
BGB §§ 723, 738 ; BewG §§ 9, 11 ; GmbHG §§ 42a, 51a; VStR- BewG ; ZPO §§ 421, 422 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 1998, 182

Abfindung des an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligten Gesellschafters nach dem Ertragswert

OLG Köln, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 4 U 31/97

DRsp Nr. 1998/15920

Abfindung des an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligten Gesellschafters nach dem Ertragswert

»1. Der an einer GmbH-Gesellschaft zum Betrieb einer Spielhalle beteiligte Gesellschafter, dem im Gesellschaftsvertrag bei Kündigung eine Abfindung in Höhe des "Wertes" seines Geschäftsanteils "nach den Grundsätzen der Steuerbilanz" versprochen ist, kann eine Abfindung nach dem tatsächlichen Ertragswert verlangen, wie er sich auf der Grundlage der Steuerbilanz und des darin ausgewiesenen tatsächlich erwirtschafteten Gewinns darstellt. Der nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren ermittelte bloße Vermögensteuerwert ist nicht maßgebend.2. Die Berufung der beklagten Partei auf die Darlegungs- und Beweisbnot des Klägers kann als Beweisvereitelung dann unbeachtlich sein, wenn die beklagte Partei materiellrechtlich zur Vorlage der Beweisurkunden (hier: Vorlage der Steuerbilanzten der GmbH) verpflichtet ist, deren Vorlage vom Kläger auch beantragt ist, und sie trotz Aufforderung durch das Gericht die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt hat.