Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen.
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