BFH - Beschluss vom 30.12.2004
VI B 67/03
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 702
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 68/02

Abgrenzung Arbeitslohn - Leistung aufgrund anderer Rechtsbeziehung

BFH, Beschluss vom 30.12.2004 - Aktenzeichen VI B 67/03

DRsp Nr. 2005/3149

Abgrenzung Arbeitslohn - Leistung aufgrund anderer Rechtsbeziehung

1. Bezüge oder Vorteile für eine Beschäftigung werden gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst worden sind.2. Arbeitslohn kann auch bei einer Zuwendung eines Dritten anzunehmen sein, wenn diese ein Entgelt "für" eine Leistung bildet, die der ArbN im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen ArbG erbringt oder erbringen soll.3. Werden die Zuwendungen wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen ArbN und ArbG gewährt, liegt kein Arbeitslohn vor.4. Ob ein Leistungsaustausch aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung vorliegt, kann nur aufgrund einer Würdigung des Einzelfalles entschieden werden.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ; LStDV § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner Entscheidung insbesondere nicht von höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen abgewichen.