FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 02.12.2009
4 K 1061/06
Normen:
EStG § 67 Abs. 2; EStG § 74; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 770

Abzweigung von Kindergeld; Keine Klagebefugnis und kein berechtigtes Interesse des Kindergeldberechtigten

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 02.12.2009 - Aktenzeichen 4 K 1061/06

DRsp Nr. 2010/4157

Abzweigung von Kindergeld; Keine Klagebefugnis und kein berechtigtes Interesse des Kindergeldberechtigten

1. Gegen die Ablehnung des Antrags des Kindes, das Kindergeld künftig im Wege der Abzweigung ihm selbst anstelle des Kindergeldberechtigten auszuzahlen, steht dem Kindergeldberechtigten keine eigene Klagebefugnis zu. 2. Ein berechtigtes Interesse an der Abzweigung des Kindergeldes an das Kind ist in Bezug auf die Person des Kindergeldberechtigten auch dann nicht denkbar, wenn Letzterem infolge der Abzweigung höhere Sozialleistungsansprüche entstünden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 67 Abs. 2; EStG § 74; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzweigung des Kindergeldes für das im Mai 1986 geborene Kind Y., die Tochter der Klägerin.

Die Tochter der Klägerin schloss ihre Schulausbildung im April 2005 mit der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab und nahm im Wintersemester 2005/06 ein Studium an der R.-S.-T.-Universität in L. auf. Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihre Tochter Y. und erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 die Anweisung, das Kindergeld künftig auf ein näher bezeichnetes Konto ihrer Tochter zu überweisen.