Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die Abzweigung des Kindergeldes für das im Mai 1986 geborene Kind Y., die Tochter der Klägerin.
Die Tochter der Klägerin schloss ihre Schulausbildung im April 2005 mit der Erlangung der allgemeinen Hochschulreife ab und nahm im Wintersemester 2005/06 ein Studium an der R.-S.-T.-Universität in L. auf. Die Klägerin bezog fortlaufend Kindergeld für ihre Tochter Y. und erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2004 die Anweisung, das Kindergeld künftig auf ein näher bezeichnetes Konto ihrer Tochter zu überweisen.
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