BFH - Beschluss vom 02.12.2009
X B 47/09
Normen:
FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; FGO § 132;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 660
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 11.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1333/07

Anfechtung einer Entscheidung des Finanzgerichts mittels Beschwerde trotz fehlender Zulässigkeit einer solchen nach der Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen X B 47/09

DRsp Nr. 2010/2198

Anfechtung einer Entscheidung des Finanzgerichts mittels Beschwerde trotz fehlender Zulässigkeit einer solchen nach der Finanzgerichtsordnung (FGO)

Normenkette:

FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 4 S. 1; FGO § 132;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 11. März 2009 3 K 1333/07 hat das Finanzgericht (FG) den Tenor und eine Passage der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Januar 2009 wegen eines Rechenfehlers gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt. Berichtigt wurde der Tenor auch hinsichtlich der Kostenquotelung, die sich ausschließlich aus dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens ergibt. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben.