I. Mit Beschluss vom 11. März 2009 3 K 1333/07 hat das Finanzgericht (FG) den Tenor und eine Passage der Entscheidungsgründe des Urteils vom 13. Januar 2009 wegen eines Rechenfehlers gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berichtigt. Berichtigt wurde der Tenor auch hinsichtlich der Kostenquotelung, die sich ausschließlich aus dem Maß des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens ergibt. Nach der Rechtsmittelbelehrung ist gegen diesen Beschluss die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) gegeben.
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