BGH - Beschluss vom 09.01.2024
VIII ZB 31/23
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2024, 321
MDR 2024, 484
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 11.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 10/22
OLG Koblenz, vom 21.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 1959/22

Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen; Zurechnung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei

BGH, Beschluss vom 09.01.2024 - Aktenzeichen VIII ZB 31/23

DRsp Nr. 2024/1655

Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung; Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen; Zurechnung der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten einer Prozesspartei

Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 16; jeweils mwN).

1. Erkennt der Rechtsanwalt, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird.