I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb einen Großhandel mit Videofilmen sowie mehrere Videotheken. Ab dem Jahr 1995 verpachtete er 27 der Videotheken, den Großhandel verpachtete er ab dem 1. Januar 1997. Die Pachteinnahmen behandelte er als nicht gewerbesteuerpflichtig. Nach zunächst antragsgemäßer Veranlagung gelangte die vormals zuständige Finanzbehörde nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, es habe sich nicht um eine Verpachtung von Teilbetrieben gehandelt, die mit einer Aufgabe dieser Teilbetriebe einhergegangen sei. Sie erließ am 8. Dezember 2003 Änderungsbescheide für 1996 bis 1998 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer und hob die gesonderten Feststellungen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 1996, 31. Dezember 1997 und 31. Dezember 1998 auf. Die Einsprüche blieben in der Einspruchsentscheidung des nunmehr zuständigen Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 28. Oktober 2004 erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab.
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