BFH - Beschluss vom 07.08.2013
VII B 43/13
Normen:
ZPO § 227; FGO § 155;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1792
Vorinstanzen:
FG München, vom 01.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2372/12

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung

BFH, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen VII B 43/13

DRsp Nr. 2013/21432

Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung

NV: Ein in der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vermerktes Diagnosekürzel (wie "J06.9G") ersetzt nicht die von der Rechtsprechung geforderte genaue Schilderung der Erkrankung, die dem FG die Beurteilung ermöglicht, ob ein Erscheinen zum Termin unzumutbar ist.

Normenkette:

ZPO § 227; FGO § 155;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat durch die Ablehnung des Antrags des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), den Verhandlungstermin wegen seiner Erkrankung zu verlegen, das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt.

Das FG hat einen gemäß § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Verlegung eines Verhandlungstermins gebietenden erheblichen Grund in zutreffender Anwendung der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. den vom FG referierten BFH-Beschluss vom 21. November 2012 VIII B 144/11, BFH/NV 2013, 240, m.w.N.) verneint.