Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA; Aufrechnung mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen des Steuerpflichtigen unzulässig
FG München, Beschluss vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 13 V 4589/98
DRsp Nr. 2001/2152
Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA; Aufrechnung mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen des Steuerpflichtigen unzulässig
1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus Pfändungsverfügungen einzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig, als diese Verwaltungsakte sich zwischenzeitlich schon erledigt haben und daher aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden kann.2. Soweit die Antragstellerin behauptet, die den Pfändungsverfügungen zugrundeliegenden Steuerforderungen seien schon durch Zahlung und Aufrechnung erloschen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, da insoweit der Erlass eines Abrechnungsbescheids durch das FA beantragt werden kann.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.