FG München - Beschluss vom 28.12.1999
13 V 4589/98
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 Satz 2; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1; AO 1977 § 284 ; AO 1977 § 226 Abs. 3 ; AO 1977 § 218 Abs. 2 Satz 1;

Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA; Aufrechnung mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen des Steuerpflichtigen unzulässig

FG München, Beschluss vom 28.12.1999 - Aktenzeichen 13 V 4589/98

DRsp Nr. 2001/2152

Anordnungsanspruch und Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Anordnung wegen Vollstreckungsmaßnahmen des FA; Aufrechnung mit erst künftig entstehenden Gegenforderungen des Steuerpflichtigen unzulässig

1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung, die Zwangsvollstreckung aus Pfändungsverfügungen einzustellen, ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses insoweit unzulässig, als diese Verwaltungsakte sich zwischenzeitlich schon erledigt haben und daher aus ihnen nicht mehr vollstreckt werden kann. 2. Soweit die Antragstellerin behauptet, die den Pfändungsverfügungen zugrundeliegenden Steuerforderungen seien schon durch Zahlung und Aufrechnung erloschen, fehlt es an einem Anordnungsanspruch als Voraussetzung für eine einstweilige Anordnung, da insoweit der Erlass eines Abrechnungsbescheids durch das FA beantragt werden kann.